Organe

Die Organe des Vereins sind:

die Vollversammlung

der Vorstand

Die Vollversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen. ln der Vollversammlung haben die ordentlichen Mitglieder je eine Stimme.

Fördernde Mitglieder haben in der Vollversammlung Sitz, aber keine Stimme.

Die Vollversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.

Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Der Termin und die Tagesordnung sind den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.

Zu den Aufgaben der Vollversammlung gehören u.a.:

Entgegennahme und Genehmigung der Jahres-, Rechenschafts- und Arbeitsberichte des Vorstandes und der Arbeitsausschüsse

Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Wahl des Vorstandes

Wahl von zwei Rechnungsprüfern

Beschlussfassung über Satzungsänderungen

Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen

Die ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist stets beschlussfähig.

Die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Vorsitzende oder stellvertretend ein anderes Vorstandsmitglied nach der satzungsgemäßen Reihenfolge.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

dem / der Vorsitzenden

dem / der 1. stellvertretenden Vorsitzenden

dem / der 2. stellvertretenden Vorsitzenden

dem / der Koordinator/in und technischen Leiter/in

dem / der Kassier/erin

dem / der Schriftführer/in

und vier Beisitzern

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der Koordinator und technische Leiter und der Kassier. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass der Verein vom Vorsitzenden und einem Stellvertreter, dem Geschäftsführer oder dem Kassier gemeinsam vertreten wird. Die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB sind an die Beschlüsse des Vorstandes und der Vollversammlung gebunden.

Dem Vorstand obliegen u.a.:

Förderung aller satzungsgemäßen Aufgaben

Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung

Einrichtung einer Geschäftsstelle

Genehmigung des Kosten- und Finanzierungsplanes

Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

Berufung eines Ehrenkomitees und von Persönlichkeiten in die Arbeitsaus-schüsse

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, die Geschäfts- und Kassenführung des Vereines zu überprüfen. Sie berichten der Vollversammlung.

Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, jederzeit im Verlauf eines Geschäftsjahres

Überprüfungen des Finanzwesens vorzunehmen.